Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der SCHWAN RegioFood GmbH
1. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern. Unsere allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen haben keine Gültigkeit, ihnen wird hiermit widersprochen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Soweit wir Ihre Bestellung bestätigen, gilt der Inhalt unserer Auftragsbestätigung. Von unserem Angebot abweichende Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Für den Umfang der Lieferung ist allein unser Angebot oder unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Teillieferungen sind zulässig.
4. Skonti entfallen, wenn bei Eingang des skontierten Rechnungsbetrages noch fällige Rechnungen offen sind. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen Ihnen nur zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
5. Sämtliche zufällige Gefahren gehen spätestens mit der Übergabe an Sie, der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, der Ablieferung oder der Abholung über – auch bei Teillieferungen. Bei Annahmeverzug geht die Gefahr mit der Anzeige der Lieferbereitschaft auf Sie über.
Gültig ist die jeweilige Preisliste oder der vereinbarte Preis zuzüglich gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Unsere Rechnungen sind zahlbar sofort, ohne jeden Abzug. Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins p.a. in Rechnung zu stellen.
9. Lieferfristen und Termine sind nur verbindlich, wenn diese von uns schriftlich als verbindlich bestätigt werden.
10. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns Scheck- oder Wechselproteste, Zahlungseinstellungen oder negative Auskünfte über Sie bekannt werden. In diesem Fall steht uns ein pauschaler Schadensersatzanspruch in Höhe von 40 % des Nettoauftragswertes zu.
11. Erfüllungsort ist nach unserer Wahl unser Geschäftssitz oder ein Auslieferungslager. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Heilbronn, sofern die Parteien Vollkaufleute sind. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.